Quelle (Auszug): https://www.adac.de/news/autofahren-mundschutz/

ADAC: Gesicht muss trotz Maske erkennbar bleiben

Was bedeutet das fürs Autofahren? ADAC Juristen weisen darauf hin: Wer sich mit einem Mundschutz hinter das Lenkrad eines Kraftfahrzeugs begibt, muss darauf achten, dass die ausschlaggebenden Gesichtszüge im Wesentlichen weiterhin auszumachen sind. Bei den handelsüblichen Masken sollte das eigentlich kein Problem sein, da das Gesicht damit im Normalfall noch zu erkennen ist.

Bei den selbstgemachten Masken kann es jedoch vorkommen, dass diese das Gesicht zu weit verdecken. Bei einem Mundschutz aus Gesundheitsgründen soll vorübergehend aus Opportunitätsgründen von einer Ahndung abgesehen werden. Das ist alles eine Einzelfallentscheidung und steht letztendlich im Ermessen des Polizeibeamten.

Wird mit einem Mundschutz eine Ordnungswidrigkeit begangen, läuft das normale Bußgeldverfahren durch. Kann der Fahrer nicht ermittelt werden, droht dem Halter eine Fahrtenbuchauflage. Die Regelung des Gesetzes kann nicht einfach aufgehoben werden. Die Bußgeldbehörden handhaben hier zur Zeit jedoch großzügiger, wodurch von der einen oder anderen Ahndung abgesehen wird, insbesondere bei gewerblichen Fahrten (Taxis).

https://www.linedancefibel.de/77-aktuelles/2267-28-03-coronaschutz-waschbare-stoffmasken-erfahrungstipps